Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Hintergrund für die Verkehrssicherungspflicht von Bäumen leitet sich aus § 823 und § 836 BGB ab. Schadensersatzpflichtig ist, „wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt […]“ (vgl. § 823 Absatz 1 BGB). Die Pflicht zur Vorsorge ist dem § 836 Absatz 1 BGB zu entnehmen. So heißt es: „Wird durch den Einsturz […] eines mit dem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz […] Folge […] mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Da Bäume rechtlich gesehen zu mit dem Grundstück verbundenen Werken zählen, ist in periodisch wiederkehrenden Intervallen eine visuelle Beurteilung von Bäumen durch eine fachlich qualifizierte Person durchzuführen. Dies ist notwendig, um im Schadensfall nachweisen zu können, dass die in § 836 genannte Pflicht zur Vorsorge zur Abwendung von Gefahren nachweislich erbracht wurde.

Kontrollintervalle

Wie häufig ein Einzelbaum oder Gehölzbestand kontrolliert werden muss, richtet sich nach der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs (wie hoch ist das Verkehrsaufkommen bzw. wie wahrscheinlich ist ein Personen- oder Sachschaden bei Versagen des Baumes), dem Zustand (gesund/leicht geschädigt oder stark geschädigt) und dem Alter (Jugend-, Reife- oder Alterungshase) des Baumes. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die gerichtlich anerkannten Kontrollintervalle nach FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftspflege).

Kontrollintervalle nach FLL-Baumkontrollrichtlinie 2010, Ziff. 5.3.2.2

Eine noch genauere Unterteilung wird vom SV-Büro Reff empfohlen, ist aber nicht zwangsläufig anzuwenden um der Verkehrssicherungspflicht genüge zu tun. Empfohlen wird eine Unterteilung entsprechend der nachfolgenden Tabelle: